Juni 01 2011
Mietvertrag: Regelungen zwischen Mieter und Vermieter
Zieht man in eine neue Wohnung oder ein neues Haus, wird das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter vertraglich festgehalten. Damit können gegenseitige Ansprüche vor dem Gesetz gültig gemacht werden.
Der erste Schritt zum Einzug in eine neue Wohnung ist der Abschluss eines Mietvertrags. Dafür kommen Vermieter und Mieter in der Regel zusammen und besprechen die Einzelheiten des Vertrags. Anschließend akzeptieren beide Parteien durch die Unterschrift die Bedingungen und der Vertrag gilt als rechtskräftig. Meistens händigt der Vermieter danach dem Mieter den Schlüssel aus, sodass dieser die Wohnung beziehen kann.
Die Inhalte der Mietverträge sind in der Regel relativ einheitlich und werden nach bestehenden Mustern verfasst. In Einzelpunkten gibt es jedoch Variationen, je nachdem, welche Leistungen und Ansprüche von beiden Seiten gestellt werden. Ein Punkt ist beispielsweise die Gartennutzung, die vertraglich erlaubt oder verboten werden kann. Außerdem steht in einigen Mietverträgen, ob die Haltung von größeren Haustieren erlaubt ist. In fast jedem Vertrag ist die Anzahl der vermieteten Zimmer sowie die Miethöhe, die Nebenkosten und die eventuell zu entrichtende Kaution enthalten.
Generell gilt der Abschluss eines Mietvertrags als nicht verpflichtend, und man kann theoretisch auch mit einer mündlichen Vereinbarung das Mietverhältnis besiegeln. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen über Mietverhältnisse. Dennoch ist es aus verschiedenen Gründen zu empfehlen, die Bedingungen schriftlich festzuhalten. Dadurch können Uneinigkeiten zwischen Vermieter und Mieter eher verhindert werden, da man sich bereits im Vorhinein über die Regelungen geeinigt hat. Dazu kommt, dass der Vertrag nur die Bedingungen enthalten kann, die auch dem Gesetz entsprechen. Der Vermieter darf also beispielsweise nicht die offizielle Kündigungszeit herabsetzen. Hat er im Vertrag eine kürzere Frist angegeben, so ist der Mieter nicht verpflichtet, sie einzuhalten, sondern kann sich auf die gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Ein Mietvertrag kann über verschiedene Arten von Mietsverhältnissen abgeschlossen werden. Meistens wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen, der immer weiter läuft, bis er vom Mieter oder vom Vermieter (wegen Eigenbedarf) gekündigt wird. Es gibt aber auch Zeitmietverträge, die nur über eine begrenzte Periode geschlossen werden. Eine weitere Möglichkeit ist, mit dem Staffelmietvertrag oder dem Indexmietvertrag nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die Miete in den folgenden Jahren konkret festzulegen. Bei einem gewöhnlichen Vertrag gilt der Anfangsmietbetrag bis auf unbestimmte Zeit, aber er kann vom Vermieter angepasst werden. Dies muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden und er muss sich mit der Erhöhung einverstanden erklären - andernfalls kann der Vermieter sie rechtlich einklagen, und der Mieter erhält ein Sonderkündigungsrecht.